Nach dem Studienförderungsgesetz zählt beim unselbstständigen Einkommen nicht das reine Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern das im Steuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen. Dieses ergibt sich aus den gesamten Bruttobezügen samt Sonderzahlungen, vermindert um Sozialversicherungsbeiträge sowie abzugsfähige Ausgaben.