Nach dem Studienförderungsgesetz zählt beim unselbstständigen Einkommen nicht das reine Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern das im Steuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen. Dieses ergibt sich aus den gesamten Bruttobezügen samt Sonderzahlungen, vermindert um Sozialversicherungsbeiträge sowie bestimmte abzugsfähige Ausgaben.
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