Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, soll das Arbeitslosengeld den finanziellen Übergang absichern – aber nur dann, wenn du Fristen einhältst, dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehst und deine Pflichten ernst nimmst. Erste Ansprechstelle ist in Österreich das Arbeitsmarktservice (AMS), also die staatliche Stelle für Arbeitsvermittlung, Arbeitslosmeldung und Leistungen wie das Arbeitslosengeld. In diesem Artikel findest du alle Infos – von Anspruch, Höhe und Antrag bis zu Sperrfrist, Zuverdienst, Krankenversicherung und dem Übergang zur Notstandshilfe.
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Anspruch hast du nicht einfach deshalb, weil ein Dienstverhältnis endet. Du musst arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig und vermittelbar sein. Im Regelfall musst du außerdem bereit sein, eine Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden anzunehmen. Ausnahmen gibt es etwa bei Betreuungspflichten für Kinder.
Dazu kommt die sogenannte Anwartschaft. Bei der ersten Beantragung brauchst du grundsätzlich 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre. Wenn du unter 25 bist und zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragst, reichen 26 Wochen innerhalb des letzten Jahres. Bei wiederholter Beantragung reichen im Regelfall 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres.
Wenn du Kinderbetreuungsgeld beziehst, schließt das Arbeitslosengeld nicht automatisch aus. Voraussetzung ist aber, dass du dem Arbeitsmarkt trotzdem ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehst und die Kinderbetreuung nachweislich gesichert ist.
Arbeitslos melden und Antrag stellen: Diese Fristen sind entscheidend
Der wichtigste Termin ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit. Spätestens an diesem Tag musst du das Geld vom AMS beantragen und deine Daten für die Vermittlung bekanntgeben. Fällt dieser erste Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, reicht der darauffolgende Werktag. Meldest du dich später oder fehlen Daten, beginnt die Leistung erst später, und es können Lücken in der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen.
Du darfst den Antrag schon bis zu drei Wochen vor Ende deiner Beschäftigung stellen. Das ist oft die sauberste Lösung, wenn das Ende des Jobs bereits feststeht – etwa bei einem befristeten Vertrag oder einer bereits ausgesprochenen Kündigung.
Der Antrag kann online über MeinAMS oder persönlich in der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Welche Unterlagen im Einzelfall nötig sind, hängt von deiner Situation ab. In vielen Fällen muss eine Arbeitsbescheinigung aber nicht mehr extra übermittelt werden, weil das AMS auf Sozialversicherungs-Abmeldungen elektronisch zugreifen kann.
Wie das Arbeitslosengeld berechnet wird
Das Arbeitslosengeld ist kein fixer Pauschalbetrag und auch nicht einfach „55 Prozent vom letzten Nettogehalt“. Der Grundbetrag beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Für die Berechnung werden im Regelfall die letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen, die beim Dachverband der Sozialversicherung gespeichert sind. Die letzten zwölf Monate vor dem Antrag bleiben grundsätzlich außen vor, weil sie noch in der Berichtigungsfrist liegen. Sonderzahlungen werden pauschal durch ein Sechstel berücksichtigt.
Zusätzlich kann es Familienzuschläge geben, wenn du für bestimmte Angehörige wesentlich zum Unterhalt beiträgst, etwa für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe. Liegt der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, kommt ein Ergänzungsbetrag infrage: auf bis zu 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, mit Familienzuschlägen auf bis zu 80 Prozent.
Ausgezahlt wird das Arbeitslosengeld monatlich im Nachhinein, typischerweise etwa um den 8. des Folgemonats.
Wie lange du Arbeitslosengeld bekommst
Die reguläre Bezugsdauer beträgt grundsätzlich 20 Wochen. Verlängerungen gibt es nur unter klaren Voraussetzungen. 30 Wochen sind möglich, wenn du 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warst, 39 Wochen ab 40 Jahren mit 312 Wochen in den letzten zehn Jahren und 52 Wochen ab 50 Jahren mit 468 Wochen in den letzten 15 Jahren. Nach beruflicher Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen 78 Wochen möglich. Bei Schulungsmaßnahmen im Rahmen einer Arbeitsstiftung kann sich die Bezugsdauer sogar um maximal drei beziehungsweise vier Jahre verlängern.
Sperrfrist, Ruhen und Ausschluss
Eine vierwöchige Sperrfrist droht vor allem dann, wenn du dein Dienstverhältnis freiwillig beendest oder die Beendigung deines arbeitslosenversicherten Erwerbsverhältnisses von dir verschuldet wurde. Dann bekommst du in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Die Bezugsdauer verkürzt sich dadurch aber nicht; der Beginn verschiebt sich nur nach hinten. Wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann das AMS die Sperre teilweise oder ganz aufheben.
Daneben gibt es das Ruhen des Anspruchs. Das ist etwas anderes als eine Sperrfrist. Ruhen kann der Anspruch etwa während eines Krankenstands mit Kranken- oder Wochengeld, bei Auslandsaufenthalten, während Entgeltfortzahlung, Präsenz- oder Zivildienst, bei Anspruch auf Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld oder Kündigungsentschädigung. Auch hier wird die gesamte Bezugsdauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben.
Versäumst du einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund, verlierst du den Anspruch ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Meldest du dich innerhalb von 62 Tagen wieder, verkürzt sich die Bezugsdauer um die Tage dazwischen. Meldest du dich erst später, verkürzt sie sich jedenfalls um 62 Tage; ein neuer Anspruch entsteht frühestens ab dem Tag der neuerlichen Antragstellung.
Meldepflichten: Hier passieren besonders viele Fehler
Änderungen musst du dem AMS unverzüglich melden, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses. Das betrifft etwa neue Beschäftigungen, Übersiedlungen, Auslandsaufenthalte, Krankenstände oder sonstige Änderungen, die deinen Anspruch beeinflussen. Wer eine neue Arbeit aufnimmt, muss das sofort melden – ausdrücklich auch geringfügige Beschäftigungen.
Seit 1. Juli 2025 gilt zusätzlich: Nach einer Unterbrechung, etwa wegen Auslandsaufenthalt oder Krankenstand, musst du dich sofort wieder beim AMS melden. Geld gibt es erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Diese Wiedermeldung ist nur über MeinAMS, telefonisch oder persönlich möglich. Bei Krankenstand brauchst du außerdem ab dem ersten Tag eine ärztliche Krankmeldung.
Geringfügig arbeiten: Seit 2026 nur noch in klaren Ausnahmefällen
Hier war dein ursprünglicher Entwurf in einem Punkt zu grob. Seit 1. Jänner 2026 ist geringfügige Arbeit neben Arbeitslosengeld nicht einfach „verboten“, aber ein paralleler Leistungsbezug ist nur noch in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Das betrifft insbesondere fünf Konstellationen: wenn die geringfügige Beschäftigung schon vorher mindestens 26 Wochen lückenlos neben einer vollversicherten Beschäftigung lief und weitergeführt wird; nach mindestens 365 Tagen AMS-Bezug einmalig für 26 Wochen; nach mindestens 365 Tagen AMS-Bezug bei Personen ab 50 oder mit anerkannter Behinderung von mindestens 50 Prozent auch länger; nach mindestens 52 Wochen Krankheit mit Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld einmalig für 26 Wochen; sowie während einer AMS-Schulung von mindestens vier Monaten und mindestens 25 Wochenstunden.
Erfüllst du keine dieser Ausnahmen, kann eine geringfügige Beschäftigung zwar trotzdem aufgenommen werden – aber während der Ausübung wird der Leistungsbezug unterbrochen. Bei tageweiser geringfügiger Beschäftigung betrifft das nur die jeweiligen Tage. Diese Tage musst du dem AMS melden und dich am darauffolgenden Tag wieder melden. Genau deshalb ist der alte Rat „mach einfach nebenbei etwas Geringfügiges“ seit 2026 brandgefährlich.
Krankenversicherung, Pension und Steuer
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld bist du grundsätzlich krankenversichert. Auch während einer Sperrfrist bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten, wenn du den Antrag rechtzeitig gestellt hast. Nach Ende des Leistungsanspruchs bist du grundsätzlich noch sechs Wochen krankenversichert, wenn du davor die gesetzlichen Vorversicherungszeiten erfüllst.
Für die Pension sind diese Zeiten ebenfalls nicht wertlos. Beim Bezug von Arbeitslosengeld gelten 70 Prozent jenes monatlichen Bruttoeinkommens als Beitragsgrundlage, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wurde. Bei Notstandshilfe gelten 92 Prozent dieser 70 Prozent als Grundlage. Das füllt also das Pensionskonto zumindest teilweise – ersetzt aber natürlich keine längere Vollzeitbeschäftigung.
Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei. Aber: Es unterliegt gemeinsam mit Notstandshilfe dem besonderen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen zwar nicht direkt besteuert werden, aber den Steuersatz auf dein übriges steuerpflichtiges Einkommen erhöhen können, wenn du im selben Kalenderjahr zum Beispiel auch Gehalt oder Pension bezogen hast.
Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld endet?
Wenn dein Anspruch ausgeschöpft ist und du weiter arbeitslos bist, kommt häufig Notstandshilfe infrage. Dafür brauchst du eine Notlage; diese Voraussetzung gibt es beim Arbeitslosengeld nicht. Die Notstandshilfe beträgt grundsätzlich 92 Prozent des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes, in bestimmten Fällen 95 Prozent. Berücksichtigt wird dabei die wirtschaftliche Situation der arbeitslosen Person; das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Auch bei der Notstandshilfe gilt: Sie muss beantragt werden. Du musst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bist während des Bezugs krankenversichert und im Regelfall ebenfalls zur Aufnahme einer Arbeit von zumindest 20 Wochenstunden bereit.
Was du jetzt am besten konkret erledigst
Wenn das Ende deines Jobs bereits feststeht, solltest du die Meldung beim AMS nicht aufschieben. Ein typischer Fehler ist, erst einige Tage nach dem letzten Arbeitstag aktiv zu werden. Dann kann der Anspruch zwar grundsätzlich bestehen – aber Geld und Versicherung beginnen nicht automatisch rückwirkend, wenn der Antrag zu spät gestellt wurde.
Sinnvoll ist außerdem, die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht nur als Leistungsbezug zu sehen, sondern als aktive Übergangsphase. Laut oesterreich.gv.at bespricht das AMS mit dir die weitere Vorgangsweise für die Jobsuche, und Eigeninitiative – also Bewerbungen, Gespräche mit Unternehmen und die Nutzung von Unterstützungsangeboten – ist der wichtigste Faktor für einen schnellen Wiedereinstieg.
Fazit
Arbeitslosengeld in Österreich ist eine wichtige Überbrückung, aber kein Selbstläufer. Wer rechtzeitig beantragt, die eigenen Pflichten kennt und Änderungen sofort meldet, vermeidet viele typische Probleme. Besonders heikel sind die Unterscheidung zwischen Sperrfrist, Ruhen und Ausschluss sowie seit 2026 die neuen Regeln zur geringfügigen Beschäftigung.
Die wichtigsten Punkte
- Melde dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim AMS – besser schon bis zu drei Wochen vorher, wenn das Ende des Jobs feststeht.
- Rechne beim Arbeitslosengeld nicht mit einem einfachen „Prozentsatz vom letzten Gehalt“: Maßgeblich sind die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen.
- Sperrfrist, Ruhen und Ausschluss sind drei verschiedene Dinge – mit jeweils unterschiedlichen Folgen.
- Geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld ist seit 2026 nur noch in klar geregelten Ausnahmefällen mit gleichzeitigem Leistungsbezug möglich.
- Läuft dein Arbeitslosengeld aus, solltest du rechtzeitig prüfen, ob Notstandshilfe infrage kommt.
Weiterführende Links
- AMS – Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen (2025)
- AMS – Arbeitslosengeld in Österreich (2026)
- AMS – Wichtige Informationen zu AMS-Leistungen (2026)
- AMS – Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 (2026)
- AMS – Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit (2025)
- oesterreich.gv.at – Arbeitslosengeld: Allgemeines und Anspruch (2026)
- oesterreich.gv.at – Arbeitslosengeld: Höhe und Auszahlung (2026)
- oesterreich.gv.at – Arbeitslosengeld: Anspruchsdauer und Ruhen (2026)
- oesterreich.gv.at – Notstandshilfe: Allgemeines und Höhe (2026)
- BMF – Steuerbuch 2026: steuerfreie Leistungen und Progressionsvorbehalt (2025)