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Weiterbildungszeit 2026: Das gilt statt Bildungskarenz

Die frühere Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden durch neue Regeln ersetzt. Ab Juni 2026 sollen mit der Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit neue Modelle praktisch nutzbar werden – strenger, stärker arbeitsmarktorientiert und mit begrenztem Budget. Hier erfährst du, wer sie nutzen kann, worauf das AMS achtet und welche Stolperfallen du vor der Planung kennen solltest.

Bildungskarenz 2026: Was ist neu?

Viele suchen noch nach „Bildungskarenz 2026“. Gemeint ist aber meist schon das neue System: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit.

Die Grundidee bleibt ähnlich: Du bildest dich während eines aufrechten Dienstverhältnisses weiter und erhältst zur Absicherung eine AMS-Förderung. Neu ist aber: Das Modell ist stärker eingeschränkt, das AMS prüft genauer, und die Förderung ist nicht unbegrenzt verfügbar.

Laut AMS ist die Beantragung voraussichtlich ab 8. Juni 2026 möglich. Der früheste Beginn der Karenzierung bzw. der Förderung soll ebenfalls der 8. Juni 2026 sein.

Wichtig: Die Beihilfen sind jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt. Wenn das Budget ausgeschöpft ist, kann das für spätere Anträge relevant werden.

Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit: Der Unterschied

Bei der Weiterbildungszeit wirst du für die Dauer der Ausbildung komplett von der Arbeit freigestellt. Während dieser Zeit bekommst du kein reguläres Entgelt vom Arbeitgeber. Stattdessen kann es eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS geben.

Bei der Weiterbildungsteilzeit reduzierst du deine Arbeitszeit, bleibst aber weiter im Job. Für die reduzierte Arbeitszeit bekommst du weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber, zusätzlich kann eine Weiterbildungsteilzeitbeihilfe vom AMS dazukommen.

ModellArbeit währenddessenAMS-LeistungMindestdauer
Weiterbildungszeitkeine ArbeitWeiterbildungs-beihilfe möglich2 Monate
Weiterbildungs-teilzeitreduzierte ArbeitWeiterbildungs-teilzeitbeihilfe möglich4 Monate

Die Weiterbildungsteilzeit kann besonders interessant sein, wenn du weiter Einkommen behalten möchtest oder dein Arbeitgeber eine komplette Freistellung nicht mittragen kann.

Kein Rechtsanspruch: Warum Planung wichtiger wird

Ein zentraler Unterschied zur alten Bildungskarenz: Auf die neue Weiterbildungsbeihilfe besteht laut Arbeiterkammer kein Rechtsanspruch.

Das heißt: Auch wenn du die formalen Voraussetzungen erfüllst, kann ein Antrag abgelehnt werden – etwa wenn das Budget für das Kalenderjahr bereits ausgeschöpft ist oder das AMS die Ausbildung nicht als ausreichend arbeitsmarktrelevant beurteilt.

Achtung: Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber allein reicht nicht. Die Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit wird erst wirksam, wenn das AMS die Förderung bewilligt hat.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit überhaupt in Frage kommen, brauchst du zuerst eine Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber. Ohne Zustimmung des Betriebs geht es nicht.

Zusätzlich sind unter anderem diese Punkte wichtig:

  • Du musst beim aktuellen Arbeitgeber grundsätzlich mindestens 12 Monate durchgehend vollentlohnt und vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Du darfst nicht mehr der Ausbildungspflicht unterliegen.
  • In den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn darfst du kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen haben.
  • Nach einer Elternkarenz gibt es eine Wartefrist von mindestens 26 Wochen, bevor eine Weiterbildungszeit begonnen werden kann.
  • Bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium gelten zusätzliche Anforderungen: mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich, davon 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber.
  • Für Saisonbetriebe gibt es eigene Regeln.

Hinweis: Details können je nach Beschäftigungsform, Ausbildung und persönlicher Situation unterschiedlich sein. Gerade bei Elternkarenz, Saisonarbeit, Studium oder höherem Einkommen lohnt sich eine Abklärung mit AMS, AK oder Arbeitgeberseite.

Welche Weiterbildungen werden gefördert?

Das AMS fördert nicht automatisch jede Ausbildung. Die Weiterbildung muss arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sein.

Das bedeutet: Die Qualifikation soll nicht nur für deinen aktuellen Arbeitsplatz nützlich sein, sondern grundsätzlich auch am Arbeitsmarkt einsetzbar sein. Ein Kurs, der dir klare berufliche Kompetenzen bringt, hat daher bessere Chancen als eine Weiterbildung mit sehr losem Bezug zum Arbeitsmarkt.

Typische Beispiele können sein:

  • eine anerkannte fachliche Zusatzausbildung,
  • eine Umschulung in einen nachgefragten Bereich,
  • ein berufsbezogener Lehrgang,
  • ein Studium oder Hochschullehrgang mit ausreichendem Umfang,
  • Ausbildungen mit verwertbarem Abschluss oder Zertifikat.

Tipp: Formuliere schon vor dem Antrag klar, welches berufliche Ziel die Weiterbildung unterstützt. „Ich möchte mich persönlich weiterentwickeln“ ist schwächer als „Ich qualifiziere mich für Aufgaben im Bereich Buchhaltung, IT-Support, Pflegekoordination oder Projektmanagement“.

Mindeststunden und Dauer der Weiterbildung

Für die Weiterbildungszeit muss die Ausbildung mindestens 2 Monate dauern und mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum 7. Lebensjahr können 16 Wochenstunden reichen, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Bei einem Studium gelten grundsätzlich 20 ECTS pro Semester, bei Betreuungspflichten entsprechend 16 ECTS.

Für die Weiterbildungsteilzeit gelten niedrigere Mindestwerte: Die Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern und mindestens 10 Wochenstunden umfassen. Bei Betreuungspflichten können 8 Wochenstunden genügen. Bei einem Studium sind grundsätzlich 10 ECTS pro Semester vorgesehen, bei Betreuungspflichten 8 ECTS.

Die erforderlichen Wochenstunden müssen laut AK in Präsenz oder in Live-Online-Settings erfolgen. Reine Selbstlernzeiten können daher problematisch sein, wenn sie nicht passend nachgewiesen werden.

Die maximale Bezugsdauer ist ebenfalls begrenzt:

  • Weiterbildungsbeihilfe: maximal 1 Jahr innerhalb von 4 Jahren
  • Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: maximal 2 Jahre innerhalb von 4 Jahren

Wie viel Geld gibt es?

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Für 2026 nennt das AMS einen Mindestsatz von 41,49 Euro täglich.

Bei der Weiterbildungsteilzeit hängt die Beihilfe vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab. Die Arbeitszeit muss dabei um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent reduziert werden. Die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit darf nicht unter 10 Stunden fallen.

Bei der Weiterbildungszeit gibt es außerdem eine Besonderheit für höhere Einkommen: Liegt das Einkommen bei bzw. über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage – 2026 sind das laut AMS 3.465 Euro brutto monatlich –, beteiligt sich der Arbeitgeber mit 15 Prozent an der Weiterbildungsbeihilfe. Der AMS-Anteil reduziert sich entsprechend.

Wichtig: Bei Einkommen unter dieser Grenze ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS-BerufsInfoZentrum vorgesehen.

Grafik mit Frage

Antrag stellen: So gehst du sinnvoll vor

Die Antragstellung soll persönlich bei der AMS-Geschäftsstelle oder über MeinAMS möglich sein. Der Antrag kann grundsätzlich frühestens 3 Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gestellt werden. Praktisch solltest du aber nicht erst mit dem AMS-Antrag beginnen, wenn der Kurs schon fix gebucht ist.

Ein sinnvoller Ablauf sieht so aus:

  1. Weiterbildung auswählen und prüfen, ob sie beruflich verwertbar ist.
  2. Umfang, Dauer, Abschluss und Stundenplan klären.
  3. Mit dem Arbeitgeber über Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit sprechen.
  4. Schriftliche Vereinbarung vorbereiten.
  5. Falls erforderlich: Bildungsberatung beim AMS-BerufsInfoZentrum absolvieren.
  6. Antrag beim AMS stellen.
  7. Erst nach AMS-Bewilligung fix mit der Freistellung oder Teilzeit starten.

Achtung: Weil das Budget begrenzt ist und es keinen Rechtsanspruch gibt, solltest du nicht davon ausgehen, dass eine spätere Antragstellung automatisch klappt. Wer eine Weiterbildung ab Sommer oder Herbst 2026 plant, sollte die Unterlagen möglichst früh sauber vorbereiten.

Typischer Fall: Weiterbildung nach mehreren Jahren im Job

Angenommen, du arbeitest seit drei Jahren bei deinem aktuellen Arbeitgeber im Büro und möchtest 2026 eine berufsbegleitende Ausbildung im Bereich Personalverrechnung machen.

Für eine komplette Weiterbildungszeit müsstest du prüfen, ob der Lehrgang mindestens 2 Monate dauert und 20 Wochenstunden erreicht. Außerdem müsste das AMS die Ausbildung als arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar ansehen. Dein Arbeitgeber müsste der Freistellung zustimmen.

Wenn du nicht komplett aussteigen möchtest, könnte Weiterbildungsteilzeit besser passen. Dann reduzierst du zum Beispiel deine Arbeitszeit um 25 bis 50 Prozent und absolvierst die Ausbildung parallel. Dafür muss die Weiterbildung mindestens 4 Monate dauern und den erforderlichen Stundenumfang erfüllen.

Grafik von Arbeit

Häufige Stolperfallen

Ein häufiger Fehler ist, die neue Regelung wie die alte Bildungskarenz zu behandeln. Das kann schiefgehen, weil die Anforderungen strenger sind und das AMS stärker prüft.

Besonders heikel sind diese Punkte:

  • Die Weiterbildung hat zu wenig Wochenstunden.
  • Der Kurs ist zu kurz.
  • Der Bezug zum Arbeitsmarkt ist nicht klar genug.
  • Die 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber sind noch nicht erfüllt.
  • Nach Elternkarenz wurde die 26-Wochen-Frist nicht beachtet.
  • Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde falsch oder zu früh als fix betrachtet.
  • Das Budget ist bereits ausgeschöpft.
  • Ein Nebenjob oder Zuverdienst wurde nicht vorher mit dem AMS abgeklärt.

Wichtig: Wenn du unsicher bist, ob deine Ausbildung passt, ist eine frühe Rückfrage beim AMS oder eine Beratung bei der Arbeiterkammer sinnvoller als eine teure Kursbuchung auf Verdacht.

Fazit

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ersetzen ab 2026 die alte Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit – aber mit strengeren Regeln. Besonders wichtig sind die AMS-Prüfung, der fehlende Rechtsanspruch und das begrenzte Jahresbudget. Wichtige Punkte:

  • Beantragung voraussichtlich ab 8. Juni 2026, frühester Start ebenfalls ab diesem Datum.
  • Ohne Zustimmung des Arbeitgebers geht es nicht.
  • Die Weiterbildung muss arbeitsmarktrelevant und ausreichend umfangreich sein.
  • Für Weiterbildungszeit gelten grundsätzlich 20 Wochenstunden, für Weiterbildungsteilzeit 10 Wochenstunden.
  • Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Förderung – daher früh planen und Unterlagen sauber vorbereiten.

Aktualisiert am 27. Mai 2026

Dieser Artikel wurde redaktionell erarbeitet – punktuell durch KI unterstützt.

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